Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lallemand-DHW GmbH

   Geltungsbereich, Schriftform, Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge („Kaufvertrag“) zwischen der Lallemand-DHW GmbH, Schwarzenbach a. d. Saale (Deutschland) und unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn er im Rahmen seiner Bestellung ausdrücklich auf sie verweist.
  2. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Kaufverträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer unter Übersendung der neuen AGB informieren. Die neuen AGB gelten dann ab der nächsten Bestellung des Käufers als neue Rahmenvereinbarung, sofern der Käufer nicht innerhalb von 3 Kalender- tagen nach Zugang der neuen AGB widerspricht. In diesem Fall sind wir berechtigt, von der betreffenden Bestellung, für welche die neuen AGB gelten sollen, zurückzutreten und die Ware nicht auszuliefern. Der Käufer ist in diesem Fall nicht berechtigt, für die Nichtbelieferung Schadensersatz zu verlangen.
  3. Individuelle Vereinbarungen einschließlich Handelsklauseln haben Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, soweit sie nicht zusammen mit den AGB vom Käufer bestätigt werden, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Internationale Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen INCOTERMS® in der bei Vertragsschluss aktuellsten Fassung auszulegen.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer abgegeben werden (z. B. Fristsetzungen, Widersprüche, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen genügt bei vertraglich oder gesetzlich bestimmter Schriftlichkeit von Erklärungen Wahrung der Textform (insbes. Telefax oder E-Mail).
  6. Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes bestimmt, freibleibend und unverbindlich. Die schriftliche Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung mindestens 8 Tage gültig bleibt.
  7. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware durch uns kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch, soweit die Auftragsbestätigung geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige
  8. Abweichungen gelten als genehmigt, wenn und soweit der Käufer ihnen nicht unverzüglich (in der Regel innerhalb von 8 Tagen) widerspricht. Soweit sich Bestellung und Auftragsbestätigung decken, hat der Käufer kein Widerspruchsrecht.

Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem in der Auftragsbestätigung benannten Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Lieferung erfolgt in der vereinbarten Versandart an den Geschäftssitz des Käufers oder die von ihm in der Bestellung angegebene Lieferadresse Ist keine Versandart vereinbart, sind wir berechtigt, diese selbst festzulegen.
  2. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung) des Käufers. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z. B. auf Ersatz von Lagerkosten oder sonstigen Mehraufwendungen) bleiben unberührt.
  3. Soweit dem Käufer zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilen wir dies dem Käufer unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf. der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Ist die Leistung überhaupt nicht mehr bzw. auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Ver- trag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, wenn weder uns noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft oder wenn wir von vornherein nicht zur Beschaffung verpflichtet waren sowie in Fällen höherer Gewalt. Die Rechte des Käufers im Falle des Lieferverzugs bleiben unberührt.
  3. Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist in allen Fällen eine schriftliche Mahnung des Käufers erforderlich.
  4. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. Ziffer 9 sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.

Kaufpreis, Nebenkosten, Fälligkeit

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise, und zwar ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben (z. B. Zölle, Gebühren). Weiterhin hat der Käufer sonstige Nebenkosten des Kaufs, insbesondere im Einzelfall berechnete Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, zu tragen.
  2. Der Kaufpreis mit Nebenkosten ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Zugang der Rechnung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum vorausgesetzt) und Lieferung der Ware ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart oder zugunsten des Käufers in der Rechnung ausgewiesen ist (z. B. Skonto, längere Zahlungsfrist). Wir sind berechtigt, die jeweilige Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens bei Auftragsbestätigung erklären.
  3. Alle Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung in EURO auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.

Zahlungsverzug, Gegenrechte, Unsicherheitseinrede

  1. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 4 (2) kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz vorbehaltlich weitergehenden Verzugsschadens zu verzinsen. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.
  2. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Käufers insbes. gem. Ziffer 8 (5) unberührt.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden (z. B. bei dauernden oder vorübergehenden Leistungshindernissen), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) vor. Sollten nach dem jeweils anwendbaren lokalen Sachenrecht des Verkäufers weitere Formalitäten für die wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sein (z.B. Registrierungen), verpflichtet sich der Käufer, wenn und soweit rechtlich oder tatsächlich erforderlich, entsprechend mitzuwirken.
  2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchführen. Die Vorbehaltsware ist in üblichem Umfang zum Neuwert gegen Sachschäden (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zu versichern.
  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten („verlängerter Eigentumsvorbehalt“). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums- recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    • Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in voller Höhe zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absätzen (2) und (3) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegen- über nachkommt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer Absatz (4) geltend machen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
    • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Untersuchung, Genehmigung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) und der folgenden Regelungen unverzüglich auf Mängel (ein- schließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen und auch einem Mangelverdacht mit zumutbarem Aufwand nachzugehen.
  2. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später (auch aufgrund von Rügen seitens eines Abnehmers des Käufers) ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt.
  3. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Transportschäden sind, sofern möglich, darüber hinaus auch unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und im Empfangsbekenntnis zu vermerken.
  4. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des nicht angezeigten Mangels als genehmigt.

Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, so- weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) sowie von uns zusammen mit der Ware gelieferte Herstellergarantien. Herstellergarantien gelten jedoch, sofern nichts anderes vereinbart, nur gegenüber dem Letztverbraucher; der Käufer kann sich hierauf nicht berufen.
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktspezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen von Zulieferern) übernehmen wir keine Haftung.
  3. Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Produktanforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Verhaltenspflichten) ankommt, gelten nur die für uns in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einschlägigen Vorschriften als Maßstab. Auf hiervon verschiedene Produktanforderungen im Ausland, insbesondere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. Ziffer 7. nachgekommen ist. Geringfügige oder handels- übliche Abweichungen der Lieferung von der bestellten, besichtigten oder in Katalogen bzw. unserer Internet-Homepage abgebildeten oder beschriebenen Ware (z. B. hinsichtlich Oberflächen, Farben, Design, stoffliche Zusammensetzung etc.) stellen keinen Mangel dar.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.
  6. Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangel- hafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten, Wege- und Transportkosten), tragen wir, wenn tat- sächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir verlangen, dass uns der Käufer die hieraus entstandenen Kosten ersetzt.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Bestehen an der Ware geistige Eigentumsrechte Dritter, die der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware durch den Käufer entgegenstehen oder diese beeinträchtigen, gilt dies als Rechtsmangel. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir insbesondere berechtigt, den Mangel durch Einholung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Käufers, durch Änderung der Ware oder durch ihren Austausch gegen eine rechtsmängelfreie Ware zu beheben.
  10. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen; gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 479 BGB) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 9 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
    • V. m. Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Zu einer Untersuchung der von uns in der Ware verarbeiteten Komponenten sind wir gegenüber dem Käufer im Regelfall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls doch bestehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht. Für den Herstellungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwortung.

Schadensersatz, Rücktritt

  1. Auf Schadensersatz haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haben wir Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
    • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Gehilfen. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
  3. Wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Lieferverzug gem. Ziffer 3 (3) bleibt, einschließlich der gesetzlichen Regelung zur Beweislast, unberührt. Im Übrigen gelten für Rücktritts- und Kündigungsrechte die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für diese AGBs und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, die mit dem Vertrag in enger Verbindung stehen. Im Übrigen bestimmen sich Umfang und Reich- weite der Rechtswahl nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht Hof, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer sonstiger Unternehmer ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß Ziffer 2 (1) bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.